(zurück
zur Hauptseite) |
||||||||||||||||||
Aufträge werden nur zu den nachfolgenden rechtsverbindlichen Bedingungen ausgeführt. Abweichende, insbesondere unseren AGBs widersprechende Auftragsbedingungen des Auftraggebers oder mündliche Nebenabreden bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Zustimmung. Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die AGB gelten generell auch, wenn ein Auftrag an uns mündlich erteilt wurde. II. Angebot, Vertragsschluß und Gegenleistung 1. Unsere genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise gelten ab Betriebssitz des Auftragnehmers und enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Transportkosten nicht ein. 2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers inklusive ggf. dadurch verursachten Produktionsstillstand werden dem Auftraggeber berechnet. Produktionswiederholungen, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden, gelten als nachträgliche Änderungen. 3. Entwürfe, Skizzen, Exposés, Probe- bzw. Preprints, Muster, und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet. Bei bestellten Dauerdienstleistungen (Periodische Arbeiten, insbesondere Lieferung von
Redaktion, Telekommunikations- oder anderen Dienstleistungen) gilt ein
beidseitiges dreimonatiges Kündigungsrecht zum Ende eines Monats als vereinbart.
Änderungen zu Vergütungen oder vereinbarten Tarifen bedürfen einer schriftlichen Mitteilung,
mindestens drei Monate vor Eintritt der Wirksamkeit. IV. Computersoftware / Internet Ein schriftlich unter gemeinsamer Festlegung eines Pflichtenheftes erteilter
Auftrag zur Entwicklung von Computersoftware gilt als Urheberwerkvertrag
(Auftragswerk). Gleiches gilt für Internetseiten im kleinen Rahmen (nach Entwurfsvorgabe
ca. 3-5 Seiten für Einzeldarstellungen, Werbeauftritt, etc.). Vertragsgegenstand ist die Schaffung der in Auftrag gegebenen
Software sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an dieser Software. Es gelten
die Vorschriften des Werkvertragsrechtes. V. Urheberschutz und Nutzungsrechte Dritter Die Arbeit des Auftragnehmers ist als persönliche geistige Schöpfung durch das
Urheberschutzgesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gilt,
wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der
Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden, die aufgrund zur
Ausführung des Auftrags überlassener Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster)
entstehen. Zur Bearbeitung gelieferte Vorlagen werden unter der Voraussetzung
verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist. Der
Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer
solchen Rechtsverletzung freizustellen. Der Auftragnehmer kann auf seinen
Erzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine
Firma hinweisen. Die Zustimmung des Auftraggebers kann nur verweigert werden,
wenn er dafür ein überwiegendes Interesse nachweisen kann. Dient die Auftragserteilung an uns der Produktion von Medienträgern (Druck-,
Foto-, Film-, Video-, Audio-CD-, CD-ROM oder Software-Erzeugnissen, o.ä.) mit dem Ziel,
diese Träger in Auflage zu verbreiten oder eine Produktion auszustrahlen, sind dem Auftragnehmer mindestens 10
Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen. Diese dürfen auch im Rahmen der
Eigenwerbung verwendet werden. VII. Lieferfristen, Liefertermine Aufträge werden unter Berücksichtigung einwandfreier Ausführung kurzfristig
ausgeführt. Verzögerungen sind kein Grund für Annahmeverweigerung oder
Schadensersatzansprüche. Der Versand von Erzeugnissen, Vorlagen u. a. auftragsbezogenen Produkten erfolgt
in allen Fällen auf Gefahr und Rechnung des Empfängers, auch bei frachtfreier
Lieferung. Für Beschädigungen und Verluste während und nach des Transportes
werden keine Haftung übernommen. Für Transportverzögerungen, verursacht
durch die beauftragten Transportdienste wird ebenfalls keine Haftung
übernommen. Alle übergebenen Vorlagen und Originale werden sorgsamst behandelt und aufbewahrt. Uns übergebene Gegenstände werden von uns grundsätzlich nicht versichert. Für ausreichenden Versicherungsschutz hat der Auftraggeber zu sorgen. Etwaige Mängel können nur innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich und unter Vorlage dieser Ware geltend gemacht werden. Ist der Besteller weder Voll- noch Minderkaufmann und weder juristische Person des öffentlichen Rechtes noch öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, haftet der Auftragnehmer für Mängel der Ware oder Leistung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, unter Ausschluß weitergehender Ansprüche wie folgt: bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftraggeber Anspruch auf kostenlosen Ersatz oder Nachbesserung binnen einer von ihm zu bestimmenden ausreichenden Nachfrist. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann Wandlung oder Minderung verlangt werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz jeglicher Art sind ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Ware oder Leistung inzwischen be- oder verarbeitet ist. Von Haftungsausschlüssen aller Art ausgenommen sind Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Reklamationen können nur innerhalb von 8 Tagen bei vollständiger Rücksendung der
beanstandeten Aufträge unter Beifügung sämtlicher Material- und
Auftragsunterlagen anerkannt werden. Mängel, die ihre Ursache in unsachgemäßer
Ausarbeitung haben, werden von uns nach unserem Ermessen durch Korrektur oder
Neuanfertigung kostenlos reguliert. Mängelrügen, die ihren Ursprung bereits in den
uns zur Verfügung gestellten Unterlagen haben, können nicht anerkannt werden. Bei
farbigen Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original bei
fachgerechter Ausführung nicht beanstandet werden. Mehr- oder Mindermengen
bis zu 1% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Bei Auflagen
über 1000 erhöht sich die nicht beanstandungsfähige Quote auf 5%. Mängel in einem Teil der
Ware/Leistung berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Ware/Leistung, es
sei denn, daß die unbeanstandbare Teillieferung für den Auftraggeber ohne
Interesse ist. XI. Vertragsaufhebung und Nichtabnahme Wird ein abgeschlossener Vertrag in beiderseitigem Einverständnis aufgehoben, ist
an den Auftragnehmer eine Entschädigung von 30% der Abschlußsumme zu zahlen
(bei periodischen Leistungen 30% der zu erwartenden Jahressumme). Nimmt der
Besteller Ware oder Leistungen aus irgendeinem Grund nicht ab, oder wird eine
vereinbarte Dienstleistung unberechtigt verweigert, so kann der
Geschäftspartner Schadenersatz in Höhe von 50% der Abschlußsumme ohne
besonderen Schadensnachweis beanspruchen. Die Geltendmachung eines höheren
Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Vorstehendes gilt nicht, wenn der
Besteller Nichtkaufmann ist. Dann gelten die gesetzlichen
Schadensersatzanspruchsregelungen. An gelieferten Waren und Leistungen besteht Eigentumsvorbehalt bis zur
vollständigen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller
hervorgehenden Forderungen, gleich aus welchem Geschäftsgrund. 1. Rechnungsbeträge unter € 100 sind mit Rechnungsstellung sofort fällig und rein netto zahlbar. Sonstige Forderungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Ware, bzw. Leistungserstellung und nach Übersendung der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten, es sei denn, es wurden Sonderkonditionen wie Abschlags- oder Ratenzahlung bei Auftragserteilung vereinbart. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen gewährt der Auftragnehmer bei Warenverkauf 2% Skonto, nicht aber bei Dienstleistungen und, soweit in der Rechnung getrennt ausgewiesen, bei Fracht, Porto, Versicherung oder sonstigen Versandkosten. 2. Die Rechnung wird unter dem Tage der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft gemäß den gesetzlichen Vorschriften mit fortlaufender Rechnungsnummer und Ausweisung der Mehrwertsteuer sowie unter Angabe der FA-Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID ausgestellt. Die Rechnungsstellung von Dienstleistungen erfolgt nach Vereinbarung in monatlich zusammengefassten Sammelrechnungen. 3. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Mengen von Materialien oder
Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung vereinbart werden. 4. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Bundesbankdiskontfähige Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber ohne Skontogewährung angenommen, Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. 5. Der Ausschluß einer Abtretungsmöglichkeit von Forderungen an Dritte gilt als vereinbart. Jede Weitergabe von Daten aus der Geschäftsbeziehungen - soweit sie nicht dem Zwecke der eigentlichen Auftragserteilung wie bei Werbeanzeigen dient - kann als Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen verfolgt werden. 1. Bei Überschreiten der Zahlfrist (Fälligkeit)
um 30 Tage ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Geschäftskunden
Zinsen in Höhe von 8 %, bei privaten Endkunden in Höhe
von 5 % über
dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB wegen Verzug zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Aufrechnung und Zurückbehaltung des
Rechnungsbetrages aufgrund Gegenansprüchen gleich welcher Art sind
ausgeschlossen, soweit die aufrechenbare oder zurückbehaltene Gegenforderung
nicht vom Auftragnehmer anerkannt, oder gegen diesen rechtskräftig festgestellt
worden ist. Sicherheiten, die dem Auftragnehmer übertragen sind, haften für alle
Forderungen gegenüber dem Besteller. Sie sind erst zurückzugeben, wenn alle
Forderungen, für die sie haften, erloschen sind. Bei Sicherheitsleistungen durch
Bankbürgschaften sind die Kosten hierfür vom Auftraggeber aufzubringen. XVI. Ergänzung zum Internet-Versand entfällt Es gilt das Recht der EU sowie das der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung, Ausführung von Arbeiten und Zahlungen ist für beide Teile der Sitz des Auftragnehmers. Bei Rechtsstreitigkeiten aus einer Geschäftsbeziehung ab 200 Euro gilt ein vorgerichtlicher Einigungsversuch durch persönliche Zusammenkunft der Parteien zum Zwecke einer Einigung als vereinbart, ersatzweise ein Einigungsversuch über ein Schiedsgericht. Erteilte Verhandlungsvollmachten oder Untervollmachten an Dritte sind zuvor schriftlich anzuzeigen und dabei namentlich zu benennen. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehend genannten Bestimmungen
läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten
wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
|
||||||||||||||||||